Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 64b

§ 64b – Häusliche Pflegehilfe

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht sichergestellt werden kann. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen. Häusliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des § 45a des Elften Buches umfassen; § 64i bleibt unberührt. (2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, normal normal bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie normal normal durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflege und Unterstützung im Haushalt, wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann.
  • Der Anspruch umfasst auch die Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
  • Mehrere Pflegebedürftige können die häusliche Pflege gemeinsam nutzen.
  • Häusliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen beinhalten.
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen helfen bei der Bewältigung des Alltags, insbesondere bei psychosozialen Problemen, Orientierung, Tagesstrukturierung und sozialen Kontakten.